Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 78 Weitere Verfahrensvereinfachungen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund38 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/78#abs-1 (1) Statt der Verlesung einer Urkunde kann das Gericht dessen wesentlichen Inhalt bekanntgeben; dies gilt jedoch nicht, soweit es auf den Wortlaut der Urkunde ankommt. Haben der Betroffene, der Verteidiger und der in der Hauptverhandlung anwesende Vertreter der Staatsanwaltschaft von dem Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen oder dazu Gelegenheit gehabt, so genügt es, die Feststellung hierüber in das Protokoll aufzunehmen. Soweit die Verlesung von Urkunden von der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten abhängig ist, gilt dies auch für das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/78#abs-2 (2) § 243 Absatz 4 der Strafprozessordnung gilt nur, wenn eine Erörterung stattgefunden hat; § 273 Absatz 1a Satz 3 und Absatz 2 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/78#abs-3 (3) Im Verfahren gegen Jugendliche gilt § 78 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/78#abs-4 (4) Wird gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Geldbuße festgesetzt, so kann der Jugendrichter zugleich eine Vollstreckungsanordnung nach § 98 Abs. 1 treffen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/78#abs-5 (5) (weggefallen)

§ 77b § 79