Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 78 Weitere Verfahrensvereinfachungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 10.02.2014 – V-4 Kart 5/11 (OWi)
- OLG Düsseldorf, 13.05.2014 – VI-4 Kart 8/10 OWi
- OLG Hamm, 26.06.2014 – 1 RBs 105/14Zitiert von 5
- OLG Köln, 06.06.2000 – Ss 217/00 (B) - 96 B -
- BVerfG, 26.08.2014 – 2 BvR 2172/13Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verständigung im Strafprozess - § 243 Abs 4 S 1 StPO statuiert auch "Negativmitteilungspflicht" - hier: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) durch unvertretbare fachgerichtliche Auslegung der Mitteilungspflichten gem § 243 Abs 4 S 1 StPOZitiert von 17
- BVerfG, 26.08.2014 – 2 BvR 2400/13Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: ParallelentscheidungZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- KG, 05.12.2022 – 3 Ws (B) 310/22, 3 Ws (B) 310/22 - 122 Ss 135/22Zitiert von 2
- OLG Hamm, 27.02.2020 – 4 RBs 73/20
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 21.02.2020 – VfGBbg 72/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/78#abs-1 (1) Statt der Verlesung einer Urkunde kann das Gericht dessen wesentlichen Inhalt bekanntgeben; dies gilt jedoch nicht, soweit es auf den Wortlaut der Urkunde ankommt. Haben der Betroffene, der Verteidiger und der in der Hauptverhandlung anwesende Vertreter der Staatsanwaltschaft von dem Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen oder dazu Gelegenheit gehabt, so genügt es, die Feststellung hierüber in das Protokoll aufzunehmen. Soweit die Verlesung von Urkunden von der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten abhängig ist, gilt dies auch für das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/78#abs-2 (2) § 243 Absatz 4 der Strafprozessordnung gilt nur, wenn eine Erörterung stattgefunden hat; § 273 Absatz 1a Satz 3 und Absatz 2 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/78#abs-3 (3) Im Verfahren gegen Jugendliche gilt § 78 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/78#abs-4 (4) Wird gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Geldbuße festgesetzt, so kann der Jugendrichter zugleich eine Vollstreckungsanordnung nach § 98 Abs. 1 treffen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/78#abs-5 (5) (weggefallen)